Mietrecht Gartengestaltung
Mietrecht Gartengestaltung. Es gelten dieselben Regeln wie für die Wohnung. Die Grünfläche ist nur dann mitvermietet, wenn die Gartennutzung beziehungsweise die Gartenmitnutzung im Mietvertrag explizit vereinbart wurde.
Das bedeutet, dass im Regelfall alle Mieter für diese Kosten aufkommen müssen. Dem Mieter obliegt bei mitvermietetem Garten die Pflicht, sich um den Garten zu kümmern. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Pflegt der Vermieter jedoch die zum Haus.
Sofern sich also Mieter und Vermieter im Mietvertrag darauf geeinigt haben, dass sich der Mieter um die Pflege des Gartens kümmern soll, gehört der Garten zur sogenannten „Mietsache".
Das bedeutet, dass im Regelfall alle Mieter für diese Kosten aufkommen müssen.
Fachgärtnerische Ansprüche müssen nicht unbedingt erfüllt sein, doch darf der Mieter einen ehemals gepflegten Garten nicht vollständig verwildern lassen. Stets gilt: Wenn der Mieter im Garten nicht das tut, was er tun müsste, kann der Vermieter eine Fachfirma beauftragen und dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen. Der Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoß enthält keineswegs automatisch das Recht zur Benutzung des Gartens.
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